Dienstwagenversteuerung
Nutzt ein Arbeitnehmer den Dienstwagen auch privat, dann muss er das als geldwerten Vorteil versteuern.
Entweder führt er ein Fahrtenbuch oder er versteuert pauschal 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs.
Damit ist die Privatnutzung abgedeckt.
Für die Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Arbeitsplatz ist jedoch eine zusätzliche Pauschale von 0,03% zu entrichten.
Bei einer Nutzung an weniger als 15 Tagen monatlich ist die einzelne Fahrt nur mit 0,002% des Listenpreises pro Kilometer zu versteuern.
In der Praxis war es bisher schwierig, dies durchzusetzen.
In einer Mitteilung vom April 2011 hat das BMF nun Klarheit geschaffen:
Die 0,002% Regelung findet Anwendung. Für Fälle bis 2010 wird sie in allen offenen Fällen, ab 2011 im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandt.
Wir empfehlen für 2011 bei der 0,03% Regelung zu bleiben und die Arbeitnehmer darüber zu informieren.
Sie machen die Differenz in ihrer Steuererklärung geltend.
Ab 2012 stellen Sie auf die 0,002%-Regelung um, sofern Ihnen der Arbeitnehmer schriftlich, kalendermonatlich, fahrzeugbezogen und mit Datumsangabe erklärt,
an welchen Tagen er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt hat.
Die Abrechnung muss aber für das ganze Jahr einheitlich erfolgen. Für 2011 gibt es eine Übergangsregelung.
Die Berechnung der 0,002%-Regelung erfolgt nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 04. April 2008 - VI R 85/04 -, BStBI II Seite 887).
