Sozialausgleich
Krankenkassen können individuelle Zusatzbeiträge von Ihren Mitgliedern erheben.
Diese sind direkt vom Mitglied zu bezahlen – keine Durchführung durch den Arbeitgeber.
Wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2 % der individuellen beitragspflichtigen Einnahmen übersteigt, dann hat das Mitglied Anspruch auf Sozialausgleich.
Die tatsächliche Höhe des individuellen Zusatzbeitrages spielt dabei keine Rolle.
Der Sozialausgleich wird ab 2012 vom Arbeitgeber durchgeführt.
Aufgrund der Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags auf 0,00€, ist aber für 2012 kein Sozialausgleich durchzuführen.
Es müssen jedoch GKV-Monatsmeldungen für Mehrfachbeschäftigte durchgeführt werden.
Bei Mehrfachbeschäftigungen legt die Krankenkasse den zuständigen Arbeitgeber für die Durchführung des Sozialausgleichs fest. Die Arbeitgeber teilen den Krankenkassen die Höhe des Entgelts mit. Daher entstehen neue Meldeprozesse. Das DEÜV Meldeverfahren wird erweitert. Damit ist es nun auch ein Eingangsverfahren.
Die Krankenkasse meldet dem Arbeitgeber, welche Berechnungsgrundlage für den Sozialausgleich anzuwenden ist:
- Kein Sozialausgleich
- Berechnungsmethode I (Sozialausgleich ist bei der Beitragsabführung abzuziehen)
- Berechnungsmethode II (negativer Sozialausgleich: AG-Anteil + AN-Anteil + 2% des Entgelts)
Der Arbeitgeber meldet der Krankenkasse monatlich die Höhe des Entgelts.
Wichtig: Der Sozialausgleich betrifft auch die Zahlstellen. Hierfür gibt es keine monatlichen Meldungen. Die Mitteilung erfolgt mit den Änderungsmeldungen.
